5.3. Außergewöhnliche Umstände Abweichend von der Regelung nach § 5.1 diese AGBs kann ETI keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Falle des Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert ETI seinen Anspruch auf den Reisepreis und hat diesen, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort hat ETI, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.
5.4. Umbuchungen Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Umbuchungen zugunsten Dritter müssen spätestens sieben Tage vor Reisebeginn ETI auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen, behält ETI sich die Geltendmachung hierdurch entstehender Mehrkosten vor. Erfolgt die Umbuchung auf Wunsch des Kunden auf einen späteren Reisetermin, werden die Kosten, die bei der Umbuchung des ersten Reisezeitraums hinsichtlich der Stornokosten entstanden sind, auch bei einem endgültigen Storno der umgebuchten Reise erhoben. Diese hat ETI dem Reisenden nachzuweisen. Umbuchungen sind generell nur auf Anfrage und nach Verfügbarkeit und auf Basis des vertraglichen Reisepreises möglich. Geringfügige Abweichungen, je nach Reiseleistung und Reiseart, sind vorbehalten. In diesem Falle kann ETI für die Änderung der Reiseunterlagen durch den Vertragsschließenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.5. ETI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt, dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich gebuchte Reisende und seine Ersatzperson gegenüber ETI als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.